Top News Nachrichten-Archiv Rechtsprechung 2011

Arbeitsvertrag bei FORMBLITZ

Hamburg - RTL verbietet "Scheiß RTL"-Shirt - Landgericht erlässt Einstweilige Verfügung

(25.09.2011)

Foto: obs/Alsterfilm

Hamburg (ots): Das satirisch-kritische Online-Magazin Fernsehkritik-TV ( http://www.fernsehkritik.tv ) darf vorerst nicht mehr ein T-Shirt in seinem Online-Shop vertreiben, welches die Aufschrift "Scheiß RTL" unter Verwendung des Original-Logos von RTL trägt ("Mein RTL"). Das Landgericht Köln erließ auf Antrag eine Einstweilige Verfügung gegen den Produzenten von Fernsehkritik-TV, die Alsterfilm GmbH in Hamburg (Az 33 O 553/11) sowie gegen deren Geschäftsführer Holger Kreymeier, der auch Moderator von Fernsehkritik-TV ist. RTL beruft sich auf § 14 des Markenrechts, wonach eine Verwendung eines Original-Logos nur mit Genehmigung des jeweiligen Unternehmens zulässig ist. Die Alsterfilm GmbH ist anderer Ansicht und betrachtet das T-Shirt als satirische Verballhornung des Original-Logos. Da es sich eindeutig um eine antithematische Behandlung des RTL-Logos handle, könne hier nicht davon gesprochen werden, dass mit der Marke RTL geworben werde - im Gegenteil. Holger Kreymeier: "RTL hat sich als Marktführer unter den deutschen Fernsehsendern derart viel menschenverachtende und diskriminierende Dinge erlaubt, dass es für uns einfach an der Zeit war, auch in Form eines satirischen Protest-Shirts darauf zu reagieren." Alternativ bietet der Shop nun ein Shirt an, auf dem statt des Original-Logos drei farbige Mülltonnen mit den Buchstaben R, T und L zu sehen sind. Ob die Alsterfilm GmbH gegen die Einstweilige Verfügung vorgeht oder sie anerkennen wird, will Kreymeier zeitnah mit seinem Anwalt beraten.

reifland-erzgebirge.de (GT)

Arbeitgeber müssen Lohnpfändung neu berechnen - Neue gesetzliche Regelungen gelten ab 01.07.2011

(21.06.2011)

Freiburg (ots): Ab dem 1. Juli 2011 gelten neue Freibeträge für die Lohnpfändung. Für Arbeitgeber bedeutet das: Alle laufenden Pfändungsverfahren müssen den neuen Freibeträgen angepasst und kommende Fälle entsprechend den neuen Richtlinien berechnet werden. "Unternehmen sollten im eigenen Interesse größtmögliche Sorgfalt walten lassen. Denn: Der Arbeitgeber trägt das Risiko für die Richtigkeit seines Handelns und haftet dem Gläubiger gegenüber für den Schaden", sagt Herbert Watzling, Autor des jetzt bei Haufe in sechster Auflage erschienenen Ratgebers "Lohnpfändung". Mit dem Buch aus der Reihe Betriebspraxis steht Arbeitgebern ein Leitfaden zur Verfügung, der alle wichtigen Informationen auf 118 Seiten zusammenfasst und mit Beispielrechnungen und Tipps aus der Praxis bereichert. Viele Arbeitgeber, die sich plötzlich mit einem Lohnpfändungsverfahren konfrontiert sehen, wissen oft nicht, welche Verpflichtungen ihnen auferlegt werden - und welche Risiken damit verbunden sind. Indem die Schuldner ihren Anspruch auf Lohn gegenüber dem Arbeitgeber zum Teil an die Gläubiger abgeben, wird der Arbeitgeber zum Drittschuldner. Damit wird er laut Watzling in die Pflicht genommen, Erklärungen abzugeben, pfändbare Beträge zu ermitteln und die Überweisungen an den Gläubiger vorzunehmen. Die Verantwortung dafür, dass alle Erklärungen, Berechnungen und Überweisungen fristgerecht und korrekt sind, trägt er selbst. "Hinzu kommt, dass mit der Einführung der Insolvenzordnung dem Arbeitgeber ein weiteres Aufgabengebiet übertragen worden ist, das ihm zusätzliche Probleme bereitet und zusätzliche Risiken auferlegt", erklärt Watzling. "Lohnpfändung - Leitfaden für die betriebliche Praxis", Herbert Watzling, 6., vollständig aktualisierte Auflage 2011, 118 Seiten, 34,80 Euro, Haufe-Lexware GmbH & Co. KG, Freiburg, ISBN 978-3-448-09751-1, Bestell-Nr. 03828-0008.

reifland-erzgebirge.de (GT)

Filesharing-Abmahnungen - Oberlandesgericht stärkt Verbraucherrechte

(31.05.2011)

Hamburg (ots): Tausende von Abmahnungen werden jeden Monat an Verbraucher versendet, über deren Internetanschluss angeblich illegale Downloads getätigt wurden. Wer keine Unterlassungserklärung abgibt, muss mit einem Gerichtsverfahren rechnen. Auf den Kosten eines solchen Verfahrens und auf den Kosten der Abmahnung können die Abmahner nach einer neuen Gerichtsentscheidung aber durchaus sitzen bleiben. Das OLG Köln (Az. 6 W 30/11) hat in einem Beschluss vom 20.05.2011 erstmals festgestellt, dass in einer Abmahnung keine Hinweise enthalten sein dürfen, die den Verbraucher von der Abgabe einer Unterlassungserklärung abhalten können. Der abmahnende Buchverlag hatte die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert, die sich auf alle Werke des Verlages erstrecken sollte. Obwohl dies weit über den tatsächlichen Unterlassungsanspruch hinausgeht, wurde in der Abmahnung mehrfach darauf hingewiesen, dass die Einschränkung der geforderten Erklärung deren Unwirksamkeit zur Folge haben könne. Wer auf eine solche Abmahnung nicht reagiert, muss die Kosten einer daraufhin ergangenen einstweiligen Verfügung nicht tragen, entschied das Oberlandesgericht. "Alle derzeit abgemahnten Verbraucher sollten die von ihnen geforderte Unterlassungserklärung oder Kostenerstattung von einem Fachmann prüfen lassen, insbesondere auch, wenn bereits ein gerichtliches Verfahren anhängig ist", empfiehlt Rechtsanwalt Patrick Richter von der Kanzlei Richter Süme aus Hamburg, die den betroffenen Verbraucher in dem Verfahren vertreten hatte. "Wir gehen davon aus, dass derzeit Tausende Abmahnungen existieren, die zu weit gefasst sind, sodass die Abmahner Kostenerstattung nicht verlangen können."

reifland-erzgebirge.de (GT)

LOVOR-Fonds "Spittelmarkt Berlin-Mitte" - Schadenersatz für Anleger - Kick-Back-Zahlung auch ohne Agio

(27.04.2011)

Bremen (ots): Wegen nicht offengelegter Rückvergütungen durch die beratende Kreissparkasse hat das Landgericht Stuttgart am 5. April 2011 einem von Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp) vertretenem Anleger Schadensersatz in Höhe von fast 75.000 Euro zugesprochen. Der Kläger hatte auf Empfehlung der Kreissparkasse Waiblingen eine Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds LOVOR Grundstücks-Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG "Beteiligungsangebot 34, Büro- und Verwaltungsgebäude am Spittelmarkt, Berlin-Mitte" in Höhe von nominal 160.000 DM gezeichnet. Er setzte dabei 116.960 DM Eigenkapital ein, 26,9 Prozent bestanden aus einem obligatorischen Darlehen, ein Agio hatte er nicht zu zahlen. Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muss eine Bank, die im Rahmen eines Beratungsvertrages Fondsanteile empfiehlt, darauf hinweisen, dass sie Rückvergütungen erhält. Diese Rechtsprechung hat auch das Landgericht Stuttgart in seinem Urteil vom 05.04.2011 aufgegriffen und dem Anleger Schadensersatz zugesprochen, weil die beklagte Kreissparkasse Rückvergütungen in Höhe von mindestens 8% des aufgebrachten Eigenkapitals erhalten hat, die nicht offengelegt worden sind. Dabei hielt es das Landgericht für unerheblich, ob diese Rückvergütungen aus einem Ausgabeaufschlag (Agio) oder aus sonstigen Positionen gezahlt werden. "Das Landgericht liegt im Ergebnis auf der Linie des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes, der jüngst in einem Beschluss vom 09.03.2011 ausgeführt hat, dass offenlegungspflichtige Rückvergütungen auch dann vorliegen, wenn Provisionen etwa aus ausgewiesenen Eigenkapitalvermittlungskosten gezahlt werden", so Fachanwältin Dr. Petra Brockmann von hrp. "Auch in den Fällen, in denen kein Agio gezahlt worden ist, können sich Anleger unter Umständen auf die Kick-Back-Rechtsprechung stützen und sind demnach so zu stellen wie wenn sie die Beteiligung nicht gezeichnet hätten", erläutert Dr. Brockmann weiter.

reifland-erzgebirge.de (GT)

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte - Kruzifixe dürfen in Schulen bleiben

(19.03.2011)

Bielefeld (ots): Kruzifixe dürfen in Schulen bleiben. Mit dieser Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine überraschende Kehrtwende gemacht. In einem früheren Urteil hatte es geheißen, Kreuze in Klassenzimmern verletzten das Grundrecht auf Religionsfreiheit. Der Menschenrechtsgerichtshof unterstreicht mit seiner neuen Festlegung die Relevanz des christlichen Glaubens in Europa. Damit hat er einen langwierigen Kulturkampf verhindert, der sich durch das vorangegangene Urteil abzeichnete. Besonders in der aggressiven Debatte in Italien ist allerdings häufig vergessen worden, dass sich der christliche Glauben nicht nur an einem Kreuz in Bildungseinrichtungen festmacht. Auch christliche Werten wie Nächstenliebe sind im Laufe der gerichtlichen Auseinandersetzung mit Füßen getreten worden. Das klagende Ehepaar erhielt Morddrohungen und sein Haus wurde mit Kreuzen in schwarzer Farbe beschmiert. Wer für christliche Werte streitet, sollte diese Maßstäbe auch im Streitfall achten.

reifland-erzgebirge.de (GT)

Bundesgerichtshof - Anlagenvermittler müssen Kunden Schadensersatz leisten, wenn Wertpapiere mit falsch berechneter Rendite verkauft werden

(09.03.2011)

Anlagevermittler müssen ihren Kunden Schadenersatz leisten, wenn sie Wertpapiere mit einer falsch berechneten Rendite verkaufen. Auch wenn es der Berater unterlässt, Anleger auf offensichtliche Berechnungsfehler des Fondsanbieters hinzuweisen, ist er in der Haftung. Das hat der Bundesgerichtshof in einem Grundsatzurteil entschieden und heute verkündet. Finanzvermittler haften, wenn sie Anlegern offensichtlich falsche Renditeprognosen auf von ihnen verkaufte Wertpapiere geben. Diese Frage war bislang gerichtlich umstritten und ist nun vom Bundesgerichtshof zu Gunsten der Kunden geklärt. Im konkreten Fall hatte sich ein Ehepaar 1997 an dem geschlossenen Immobilienfonds R.-N.I. Nr. 5 GbR mit rund 38 300 Euro (damals 75 000 Mark) beteiligt. Sie finanzierten ihr Engagement mit einem Bankkredit. Zuvor hatte der Anlagevermittler ihnen die mögliche Rendite an Hand von Modellrechnungen erklärt, die er beim Fondsanbieter in Auftrag gegeben hatte. Der Vermittler stellte an unterschiedlichen Szenarien von Mieterhöhungen dar, dass der Wert der Geldanlage ab dem dritten Jahr beständig zwischen drei und vier Prozent steigen würde. Unausgesprochen legte der Berater die von dem Ehepaar eingebrachten 38 300 Euro als Ausgangswert für seine prognostizierten Wertentwicklung zu Grunde. Tatsächlich betrug der angelegte Anteilswert aber nur rund 29 400 Euro. Etwa 20 Prozent des Gesamtsumme gingen nämlich für Provisionen, Gebühren und andere Nebenkosten drauf. Das klagende Ehepaar hätte selbst bei einer Wertsteigerung von drei Prozent auch nach zehn Jahren seine Beteiligungssumme von 38 300 Euro noch nicht erreicht, rechneten die Richter vor. Der Anlagevermittler hätte diesen „Berechnungsfehler“ der Fondsbetreiber bei einer überschlägigen Überprüfung der Zahlen bemerken müssen, meinte der BGH.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. Februar 2011
Aktenzeichen: III ZR 144/10

Stiftung Warentest/reifland-erzgebirge.de (GT)

Neue OZ - Kommentar zu Urteile Familie in Karlsruhe

(13.02.2011)

Osnabrück (ots): Die Karlsruher Richter haben Klartext gesprochen. Ungewöhnlich deutlich lesen die Verfassungshüter ihren Kollegen vom Bundesgerichtshof die Leviten. Das ist berechtigt, weil die Bundesrichter sich mit ihrer restriktiven Lesart des Unterhaltsrechts für Geschiedene gründlich vergaloppiert haben. Die Justiz muss Gesetze auslegen, darf die Vorschriften dabei aber nicht dreist aushebeln, wie es der BGH tat. Wer Gesetze machen will, gehört auf die Abgeordneten-, nicht auf die Richterbank. Gewonnen hat mit dem Karlsruher Beschluss also zunächst der Rechtsstaat. Als Sieger dürfen sich aber auch Tausende geschiedene Ehepartner in Deutschland fühlen. Sie können in vielen Fällen vor Gericht auf mehr Unterhalt pochen, nachdem die verfehlten höchstrichterlichen Vorgaben des BGH Rechtsgeschichte sind. Maßstab des Unterhalts ist fortan wieder - wie es im Gesetz steht - der erreichte Lebensstandard zum Zeitpunkt einer Scheidung. Heiratet der Ex-Partner später wieder, berühren seine neuen Unterhaltspflichten den Anspruch des früheren Partners nicht. Das kommt besonders jenen Frauen zugute, die nach einer Heirat für die Familie ihren Beruf aufgegeben haben. Sie vertrauen darauf, dass nach dem Ende einer langjährigen Ehe nicht der jähe soziale Absturz folgt. Zu Recht, wie Karlsruhe gestern klargestellt hat.

reifland-erzgebirge.de (GT)

Karlsruhe - BGH bestätigt Schutz vor Werbeanrufen

(11.02.2011)

Karlsruhe: Der im europäischen Maßstab hohe Schutz der deutschen Verbraucher vor unerwünschten Werbeanrufen ist rechtmäßig. Er verstößt nicht gegen die Vorgaben des EU-Rechts, wie der Bundesgerichtshof (BGH) mit einem am Freitag in Karlsruhe bekanntgegebenen Urteil entschied. Danach sind Gewinnspiele im Internet für Unternehmen generell ungeeignet, um an legal verwendbare Telefonnummern zu kommen. (Az: I ZR 164/09)

reifland-erzgebirge.de (GT)

Heute entscheidet der BGH - Urteil mit Handel von gebrauchter Software erwartet

(03.02.2011)

Hamburg (ots): Der An- und Verkauf von gebrauchter Software beschäftigt Unternehmen, Softwarehersteller und Gerichte seit Jahren. Für morgen steht ein mit Spannung erwartetes Urteil vom Bundesgerichtshof an, das den Handel grundsätzlich vereinfachen könnte. Entschieden wird, ob auch für per Download erworbene Software der Erschöpfungsgrundsatz gilt. Das hieße in der Konsequenz, dass Anwender auch ihre online erworbenen Lizenzen rechtssicher an- und verkaufen können. Vor dem aktuellen Hintergrund des anstehenden Urteils hat die preo Software AG in den vergangenen Woche 100 deutsche Unternehmen befragt.* Das Ergebnis: Der Wunsch nach einem freien Handel ist rasant gestiegen. Im Vergleich zu 2008 hat das Interesse der Unternehmen, IT-Budgets durch Gebrauchte Software zu entlasten, um mehr als 50 Prozent zugenommen (2008: 49%, 2011: 76%). "Die überwiegende Mehrheit (knapp 70 Prozent) der befragten Unternehmen ist für den freien Handel von Gebrauchter Software und hofft auf ein entsprechendes Urteil" führt Boris Vöge, Vorstand der preo Software AG die Umfrageergebnisse aus. "Der BGH hat die Möglichkeit, den Wertschöpfungszyklus von Software für die Anwender zu verlängern, was eine wesentliche Dynamik in den Softwaremarkt bringen würde."

reifland-erzgebirge.de (GT)

Neue Westfälische - Streikrecht für Kirchenmitarbeiter

(25.01.2011)

Bielefeld (ots): Das Landesarbeitsgericht in Hamm, hat den Beschäftigten bei der Evangelischen Kirche und in der Diakonie ein Streikrecht zugesprochen. Dies berichtet die in Bielefeld erscheinende Neue Westfälische (Freitagsausgabe). Damit erreicht eine juristische Auseinandersetzung, die sich über mehr als 50 Jahre hinzieht, einen neuen Höhepunkt. Allerdings hat der Vorsitzende Richter eine Revision beim Bundesarbeitsgericht zugelassen. Der Vizepräsident der Evangelischen Kirche von Westfalen, Albert Henz, rechnet damit, dass Kirche und Diakonie diesen juristischen Weg beschreiten werden.

reifland-erzgebirge.de (GT)

FT - Taschenlampe nicht vergessen - Schlaglöcher erinnern uns an die Selbstverantwortung für das Leben

(18.01.2011)

Flensburg (ots): Nicht gesehen? Pech gehabt. Auf diese schlichte Formel lässt sich die Schlagloch-Misere dieser Tage bringen. Zwar verlangen Städte und Kommunen, dass jeder Bürger seinen Bürgersteig vorschriftsmäßig räumt und streut - die Ämter selbst entbinden sich aber gerne von Haftungsansprüchen mit dem Vermerk, Verkehrsteilnehmer hätten kein Grundrecht auf sichere Straßen. Daher wird Autofahrern mit ruinierten Reifen oder Felgen nur selten Schadenersatz zugesprochen - es sei denn, eine Verwaltung argumentiert so dumm wie die der Stadt Lübeck oder hat nicht vor den Schlaglöchern gewarnt. Bisher immer leer ausgegangen sind allerdings Radfahrer und Fußgänger, die sich oft schwer verletzen. Wegen ihrer Härte sollten zwei Urteile nicht unerwähnt bleiben. Eine Frau, die auf einer Dorfstraße in ein fünf Zentimeter tiefes Schlagloch trat, stürzte und sich das Handgelenk brach, erhielt kein Schmerzensgeld. Das Landgericht Bonn urteilte: Durch die Benutzung einer Taschenlampe hätte die Klägerin sich vor den Gefahren schützen können (Az.: 1 O 175/06). Stürzt gar ein Rennradfahrer, weil er durch ein drei Zentimeter tiefes Schlagloch gefahren ist, gibt es für ihn nichts, denn: Es oblag ihm, auf solche geringfügigen Unebenheiten im Boden zu achten, so das Oberlandesgericht Braunschweig (Az.: 3 U 47/02). Solche Urteile widersprechen natürlich unserem tief verinnerlichten Anspruch auf Vollkaskoschutz in allen Lebenslagen - schließlich zahlen wir Steuern -, verdeutlichen aber auch das eigentliche Problem der Schlaglöcher: Sie erinnern uns auf unbarmherzige Weise daran, dass wir für unser Leben selbst verantwortlich sind. Es mag befreiender sein, jemandem hinterher die Schuld zu geben - erwachsen ist es nicht. Also, Augen auf und die Taschenlampe nicht vergessen. (Kommentar von Eckard Gehm im Flensburger Tagesblatt)

reifland-erzgebirge.de (GT)

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